
Ab dem 1. Oktober, dürfen laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wieder folgende Maßnahmen durchgeführt werden🌳
✅ Bäumfällung
✅ Knickpflege (auf den Stock setzten)
✅ Feld-, Wald- und Wegränder schneiden
Das Bundesnaturschutzgesetz (§39 BNatSchG) erlaubt diese Maßnahmen zwischen
dem 1. Oktober und 28. Februar, um Brut- und Nistzeiten zu schützen.
👉 Das Schnitt- und Fäll verbot vom 1. März bis 30. September schützt die Tierwelt während
der Brut- und Setzzeit.
Wir vom Lohnbetrieb Geppert stehen bereit für Ihre Pflegearbeiten rund um Wald, Feld und Flur.
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