Gefahrenbaumfällungen sind auch in der Schonzeit möglich
⚠️ Baumfällung in der Schonzeit – was ist erlaubt?
Die gesetzliche Schonzeit im Naturschutz gilt in Deutschland jedes Jahr vom 1. März bis 30. September. In diesem Zeitraum sind Baumfällungen grundsätzlich eingeschränkt, um insbesondere Vögel während der Brutzeit sowie andere Tiere und Lebensräume zu schützen.
Viele Grundstücksbesitzer fragen sich daher:
Sind Baumfällungen in der Schonzeit überhaupt erlaubt?
Die Antwort lautet: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen.
Wann sind Baumfällungen in der Schonzeit erlaubt?
Auch während der Schonzeit sind Baumfällungen möglich, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht oder eine Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden muss.
Typische Gründe für eine erlaubte Baumfällung sind:
- 🌳 Gefahrenbäume mit Bruch- oder Umsturzrisiko
- ⚠️ Akute Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachwerte
- 🪵 Totholz oder abgestorbene Bäume, die eine Gefahr darstellen
- 🚧 Verkehrssicherungspflicht an Straßen, Wegen oder Grundstücken
In diesen Fällen hat die Sicherheit Vorrang vor der Schonzeitregelung.
Naturschutz und Tierwohl bleiben wichtig
Trotz zulässiger Fällung in Gefahrensituationen muss immer geprüft werden, ob sich aktive Nester oder geschützte Tierarten im Baum befinden.
Der Naturschutz bleibt auch in der Schonzeit ein wichtiger Bestandteil jeder fachgerechten Baumfällung. Daher erfolgt vor jeder Maßnahme eine sorgfältige Kontrolle durch Fachbetriebe.

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